Die nachstehenden Auftrags-, Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für sämtliche Verkäufe und Lieferungen von Hardware, Zubehör und Organisationsmitteln (Ware). Der Käufer erkennt sie für den vorliegenden Vertrag und für alle zukünftigen Geschäfte mit der PROFILABEL GmbH & Co. KG (nachfolgend kurz: PL) als verbindlich an. Jede abweichende Vereinbarung bedarf einer schriftlichen Bestätigung.
Der Käufer verzichtet auf die Geltendmachung eigener Einkaufsbedingungen. Diese werden auch nicht durch Schweigen oder durch Lieferungen von Vertragsinhalt.
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
1. Für den Umfang der Lieferungen oder Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Ist ein Vertrag geschlossen worden, ohne dass solche Erklärungen vorliegen, so ist entweder die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers oder, falls eine solche nicht erforderlich ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behält sich der Lieferer eigentums- und urheberrechtliche Verwertungsrechte uneingeschränkt vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag dem Anbieter nicht erteilt wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt sind.
3. Lieferumfang bei Etiketten
a) Mehr- oder Minderlieferungen sind – auch bei fortlaufend nummerierten Etiketten – unvermeidbar und deshalb in folgendem Umfang zulässig:
b) Roh- und Hilfsstoff-Toleranzen, die von unseren Vorlieferanten vorgegeben sind, und allgemeine branchenübliche Abweichungen (Größe, Farbe, Gummierung, Qualität und Ausführung, sowie fertigungstechnisch bedingte, nicht vermeidbare Nachteile) bilden keinen Grund für Beanstandungen seitens des Käufers.
II. Preise
Die Preise gelten bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage ab Werk ausschließlich Verpackung.
III. Eigentumsvorbehalt
1. Die Ware bleibt Eigentum von PL bis zur Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer.
2. Der Käufer darf die Ware nur mit schriftlicher Zustimmung der PL veräußern, verpachten oder sonst darüber verfügen, solange noch eine Verbindlichkeit des Käufers gegenüber PL besteht. Insbesondere ist der Käufer in diesem Falle nicht zur Sicherungsübereignung und zur Verpfändung der Ware berechtigt.
3. Gerät der Käufer mit der Erfüllung einer Vertragspflicht in Verzug, wird er der PL jederzeit Zutritt zu der Ware gewähren und PL diese auf Verlangen herausgeben.
4. Der Kunde tritt bereits jetzt die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware bis zur Höhe des offenen Kaufpreises zur Sicherheit an PL ab. Der Kunde ist im Rahmen seines normalen Geschäftsganges einziehungsberechtigt. PL kann diese Erlaubnis aus berechtigtem Interesse widerrufen. Auf Verlangen von PL erteilt der Kunde Auskunft über die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner. Die Abtretung kann jederzeit offengelegt werden.
5. Der Käufer hat der PL den Zugriff Dritter auf die Vorbehaltsware sofort schriftlich mitzuteilen und PL in jeder Weise bei der Intervention zu unterstützen. Die Kosten hierfür, sowie alle zwecks Erhaltung der Lagerung der Ware gemachten Verwendungen, trägt der Käufer.
IV. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlungen sind zu leisten ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des Lieferers.
2. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
V. Frist für Lieferungen oder Leistungen
1. Die Frist für Lieferungen oder Leistungen beginnt an dem Tage, an dem Übereinstimmung über die Bestellung zwischen dem Besteller und dem Lieferer schriftlich vorliegt. Die Einhaltung der Frist setzt voraus den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung der Pläne, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist angemessen verlängert.
2. Die Frist gilt als eingehalten:
a) bei Lieferung ohne Aufstellung und Montage, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls die Auslieferung sich aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, so gilt die Frist als eingehalten bei Meldung der Versandbereitschaft innerhalb der vereinbarten Frist;
b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage, sobald diese innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt ist.
3. Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder Eintritt unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Willens des Lieferers liegen, zurückzuführen, so wird die Frist angemessen verlängert.Bei Nichteinhaltung der Frist aus anderen als den in Ziffer 3, Abs. 1 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist, – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe von im ganzen 5 v.H. vom Wert desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung einzelner dazugehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte.Anderweitige Entschädigungsansprüche des Bestellers sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird.Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4. Wird der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert, so kann, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat dem Besteller berechnet werden; das Lagergeld wird auf 5 v. H. begrenzt, es sei denn, dass höhere Kosten nachgewiesen werden.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist, wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Die Verpackung erfolgt mit bester Sorgfalt. Der Versand erfolgt nach bestem Ermessen des Lieferers. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Sendung vom Lieferer gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
VII. Entgegennahme
1. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Beanstandungen aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen.
2. Teillieferungen sind zulässig.
VIII. Gewährleistung
1. Minder- und Falschlieferungen sowie sofort erkennbare Mängel, können nur innerhalb von 8 Tagen nach Ankunft der Lieferung beim Käufer von diesem schriftlich beanstandet werden. Nicht sofort erkennbare Mängel sind innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen.
2. Bei berechtigter Beanstandung behebt PL die Mängel nach ihrer Wahl durch kostenlose Instandsetzung oder durch Ersatzlieferung. Bei Fehlschlägen der Instandsetzung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
3. Die Gewährleistungspflicht von PL entfällt, soweit die an der gelieferten Ware aufgetretenen Mängel auf unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, natürliche Abnutzung, übermäßige Beanspruchung oder auf Eingriffe oder Änderungen an der gelieferten Ware beruhen, die ohne vorherige schriftliche Zustimmung von PL vorgenommen wurde.
4. Gleiches gilt, wenn der Mangel auf der Vornahme von Reparaturen durch nicht von PL autorisiertes Personal sowie auf Verwendung von Datenträgern, Verbrauchsmaterialien oder sonstigem Zubehör, das nicht von PL geliefert oder zur Verwendung empfohlen wurde, beruht.
5. Transportschäden an der gelieferten Ware fallen nicht unter die Gewährleistungspflicht. Erfüllungsort für die Gewährleistung ist der Firmensitz von PL. Verschleißteile unterliegen grundsätzlich einer Gewährleistungs-Garantie.Erweist sich die Beanstandung des Käufers als unberechtigt, so trägt der Käufer die durch die Inanspruchnahme von PL entstandenen Kosten.
IX. Sonstige Ersatzansprüche
1. Über die in diesen Bedingungen geregelten Ersatzansprüche hinaus haftet PL – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, soweit PL Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selber entstanden sind.
2. PL haftet nicht für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenem Gewinn.
3. In jedem Schadensfall ist die Haftung auf das Dreifache des Auftragswertes, höchstens jedoch fünfhunderttausend EURO begrenzt.
4. Schadensersatzansprüche gegen PL verjähren in 12 Monaten.
5. Die persönliche Haftung von PL-Angestellten, die als Erfüllungsgehilfen von PL tätig geworden sind, ist ausgeschlossen.
X. Schutzrecht
PL übernimmt die Haftung, dass die verkaufte Ware als solche in der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist. Falls Dritte aus Schutzrechten berechtigte Ansprüche geltend machen sollten, wird PL nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten entweder für den Käufer die Lizenz erwirken, oder die verkaufte Ware durch die schutzrechtfreie ersetzen oder sie gegen Rückgewähr des Kaufpreises zurücknehmen. Für weitergehende Ansprüche haftet PL nach Maßgabe von Ziffer IX. PL übernimmt keine Haftung dafür, dass die Anwendung der verkauften Ware nicht in Schutzrechte Dritter eingreift.
XI. Export und Re-Export
1. Alle Lieferungen von PL erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigungen des „Department of Commerce“ in Washington DC/USA bzw. der zuständigen Behörde eines anderen Lieferlandes.
2. Von PL gelieferte Produkte und technisches Know-how sind aufgrund der PL-Import-Lizenz zur Benutzung und zum Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr ist für den Kunden genehmigungspflichtig und unterliegt dem deutschen Außenwirtschaftsrecht sowie den US-Exportregulations, deren Kenntnis dem Kunden obliegt.
XII. Nebenabreden, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Nebenabreden, Änderungen und / oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
2. Sollten einzelner der vorstehenden Bestimmungen – gleich aus welchem Rechtsgrund – unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
3. Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten ist Wiehl, wenn der Käufer Vollkaufmann ist. PL ist jedoch berechtigt, das für den Käufer ortszuständige Gericht zu wählen.
4. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
XIII. Entwürfe und Werkzeug
1. Alle Rechte an eigenen Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen, Druck-, Stanz- und Prägewerkzeugen usw. in jedem Verfahren und zu jedem Zweck verbleiben bei uns, wenn nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Unsere Entwürfe dürfen nicht vervielfältigt, abgezeichnet, nachgeahmt oder dritten Personen zugänglich gemacht werden. Unser Eigentum und unsere Rechte bleiben uns auch nach Bezahlung.
2. Alle abgegebenen Preise für Betriebsgegenstände, die zur Herstellung des Vertragserzeugnisses notwendig sind, sind Anteilskosten. Reinzeichnungen, Filme, Klischees, Lithographien, Druckformen, Stanzen, Präge- und andere Werkzeuge bleiben – auch wenn sie gesondert berechnet werden – unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
3. Werden uns Vorlagen und Ideen zur Verfügung gestellt, so beziehen sich unsere Rechte nur auf dem Teil des Entwurfes, der von uns gestaltet wurde.
4. Kommt der Auftrag nicht zustande, so werden die Entwürfe bei Nichtrückgabe berechnet. Umfangreiche Entwurfsarbeiten oder Neugestaltung von Warenzeichen, Fabrikmarken usw. werden gesondert berechnet, auch wenn ein Lieferauftrag zustande kommt.
5. Bei Skizzen, Entwürfen, Reinzeichnungen, Originalen, Filmen oder sonstigen Vorlagen, die vom Besteller geliefert werden, lehnen wir eine Untersuchung darüber, ob unsere angefertigten Entwürfe gegen etwa bestehende geschützte Rechte (Urheberrecht, Warenzeichen, usw.) verstoßen ab und übernehmen deshalb keine Verantwortung.
6. Korrekturabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch vorgelegt. Ergeben sich Satzkorrekturen durch nachträgliche, im Manuskript nicht vorgesehene Änderungen, so werden sie nach der verwendeten Zeit berechnet. Für Druckfehler, die vom Auftraggeber übersehen wurden, sind wir nicht haftbar.
7. Bei Präge-, Stanz- und Druckausführungen sind Änderungen am Werkzeug nicht möglich. Neuanfertigungen werden gesondert berechnet.